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Gewerbe anmelden
Der Beginn einer gewerblichen, selbständigen Tätigkeit ist bei dem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle) zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Die Anzeige hat bei derjenigen Gewerbestelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Betriebssitz des Unternehmens liegt. Für alle im Bereich der Gemeinde Langenberg befindlichen Gewerbebetriebe ist daher die Gewerbeanmeldung in der Gewerbestelle zu erstatten.
Folgende Möglichkeiten zur Gewerbeanmeldung stehen zur Verfügung:
- vollständig digital auf der Webseite des Gewerbe-Service-Portal.NRW
- auf dem POSTWEG über das zum Download bereitgestellte Formular als PDF oder
- PERSÖNLICH nach Terminabsprache im Rathaus, Klutenbrinkstraße 5, 33449 Langenberg
- > Nutzen Sie gern unsere Online-Terminbuchung!
Die Verwaltungsgebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt 26,00 €. Zweitschriften aus dem Gewerberegister kosten 15,00 €. Die Anmeldung eines Einzelgewerbes betrifft Personen, die in keinem Handelsregister bzw. Vereinsregister eingetragen sind.
Bei der Anmeldung von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. juristischen Personen), fügen Sie bitte auch einen aktuellen Handelsregisterauszug bei. Bei erlaubnispflichtigen Gewerbebetrieben fügen Sie bitte die entsprechenden Erlaubnisse bei. Bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben (z.B. Maler, Dachdecker, Maurer, Friseur, Tischler) ist die Eintragung in die Handwerksrolle vorzulegen.
Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit; allerdings gibt es nach den Vorschriften der Gewerbeordnung auch selbständige Tätigkeiten, für die zunächst eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Beispielsweise bei den folgenden Tätigkeiten:
- Vermittlung von Versicherungen
- Makler (Immobilienmakler, Wohnimmobilienmakler)
- Wohnimmobilienverwaltung (Hausverwaltungen) zum 01.08.2018
- Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
- Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle
- gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
- gewerbliche Automatenaufstellung (Geldspielgeräte)
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- Betrieb einer Spielhalle
- gewerbliche Zimmervermietung
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist jedoch NICHT abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbestelle erfragt werden.
Unterlagen
Die jeweilige Erlaubnis ist vorab im Bürgerbüro der Gemeinde Langenberg, beim Kreis Gütersloh oder bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bielefeld zu beantragen. Weiterhin sind bei einer Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen/Dokumente vorzulegen:
- Personalausweis
- Reisepass
- Pass, evtl. Aufenthaltsbescheinigung, evtl. Vollmacht
- evtl. Handelsregisterauszug oder GbR-Vertrag
- ggf. Gewerbeerlaubnis
- ggf. Handwerkskarte bzw. Eintragung in die Handwerksrolle
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Zuständige Einrichtung
Bürgerservice und Soziales Bürgerservice
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Sachbearbeiter
Tel.: 05248 508-28
Fax.: 05248 508-60
E-Mail: gewerbe@langenberg.de
Letzte Änderung: 19.12.2025 14:07 Uhr
Der Beginn einer gewerblichen, selbständigen Tätigkeit ist bei dem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle) zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Die Anzeige hat bei derjenigen Gewerbestelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Betriebssitz des Unternehmens liegt. Für alle im Bereich der Gemeinde Langenberg befindlichen Gewerbebetriebe ist daher die Gewerbeanmeldung in der Gewerbestelle zu erstatten.
Folgende Möglichkeiten zur Gewerbeanmeldung stehen zur Verfügung:
- vollständig digital auf der Webseite des Gewerbe-Service-Portal.NRW
- auf dem POSTWEG über das zum Download bereitgestellte Formular als PDF oder
- PERSÖNLICH nach Terminabsprache im Rathaus, Klutenbrinkstraße 5, 33449 Langenberg
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Die Verwaltungsgebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt 26,00 €. Zweitschriften aus dem Gewerberegister kosten 15,00 €. Die Anmeldung eines Einzelgewerbes betrifft Personen, die in keinem Handelsregister bzw. Vereinsregister eingetragen sind.
Bei der Anmeldung von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. juristischen Personen), fügen Sie bitte auch einen aktuellen Handelsregisterauszug bei. Bei erlaubnispflichtigen Gewerbebetrieben fügen Sie bitte die entsprechenden Erlaubnisse bei. Bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben (z.B. Maler, Dachdecker, Maurer, Friseur, Tischler) ist die Eintragung in die Handwerksrolle vorzulegen.
Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit; allerdings gibt es nach den Vorschriften der Gewerbeordnung auch selbständige Tätigkeiten, für die zunächst eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Beispielsweise bei den folgenden Tätigkeiten:
- Vermittlung von Versicherungen
- Makler (Immobilienmakler, Wohnimmobilienmakler)
- Wohnimmobilienverwaltung (Hausverwaltungen) zum 01.08.2018
- Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
- Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle
- gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
- gewerbliche Automatenaufstellung (Geldspielgeräte)
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- Betrieb einer Spielhalle
- gewerbliche Zimmervermietung
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist jedoch NICHT abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbestelle erfragt werden.
Die jeweilige Erlaubnis ist vorab im Bürgerbüro der Gemeinde Langenberg, beim Kreis Gütersloh oder bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bielefeld zu beantragen. Weiterhin sind bei einer Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen/Dokumente vorzulegen:
- Personalausweis
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- Pass, evtl. Aufenthaltsbescheinigung, evtl. Vollmacht
- evtl. Handelsregisterauszug oder GbR-Vertrag
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