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Führungszeugnis
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind, benötigen Sie ein Privatführungszeugnis.
Seit 1. Mai 2010 können Arbeitgeber auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen verlangen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreuen, erziehen oder ausbilden.
Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.
Der Antrag ist im Bürgerbüro zu stellen und wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Hier wird das Führungszeugnis ausgestellt und entsprechend der Beleg-Art entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt. Im Normalfall dauert es etwa zwei bis drei Wochen bis das Führungszeugnis ausgestellt ist.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Ebenso muss der Verwendungszweck bei der Beantragung angegeben werden.
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern kann der Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben wie z.B. Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder nicht.
Bei der Beantragung ist in diesem Fall eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Kindern und Jugendlichen arbeitet.
Persönliche Antragstellung
Das Führungszeugnis kann nur persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich, ebenso ist eine schriftliche Beantragung nicht möglich. Die Beglaubigung kann durch eine Notarin, einen Notar oder eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.
Gebühren
13,00 Euro (für das erweiterte und auch das einfache Führungszeugnis)
Zuständige Einrichtungen
Bürgerservice und Soziales
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
E-Mail:
Bürgerservice und Soziales Bürgerservice
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 03.05.2024 09:38 Uhr
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind, benötigen Sie ein Privatführungszeugnis.
Seit 1. Mai 2010 können Arbeitgeber auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen verlangen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreuen, erziehen oder ausbilden.
Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.
Der Antrag ist im Bürgerbüro zu stellen und wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Hier wird das Führungszeugnis ausgestellt und entsprechend der Beleg-Art entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt. Im Normalfall dauert es etwa zwei bis drei Wochen bis das Führungszeugnis ausgestellt ist.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Ebenso muss der Verwendungszweck bei der Beantragung angegeben werden.
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern kann der Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben wie z.B. Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder nicht.
Bei der Beantragung ist in diesem Fall eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Kindern und Jugendlichen arbeitet.
Persönliche Antragstellung
Das Führungszeugnis kann nur persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich, ebenso ist eine schriftliche Beantragung nicht möglich. Die Beglaubigung kann durch eine Notarin, einen Notar oder eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.
Gebühren
13,00 Euro (für das erweiterte und auch das einfache Führungszeugnis)
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