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Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung im Bürgerbüro der Gemeinde Langenberg beantragt werden. Der Hauptwohnsitz muss in Langenberg sein.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.
Bei der Erstausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines muss der Personalausweis (ggf. Kinderausweis) oder Nationalpass vorgelegt werden. Außerdem muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein und den Antrag mit unterschreiben.
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
Zuständige Kontaktpersonen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung im Bürgerbüro der Gemeinde Langenberg beantragt werden. Der Hauptwohnsitz muss in Langenberg sein.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.
Bei der Erstausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines muss der Personalausweis (ggf. Kinderausweis) oder Nationalpass vorgelegt werden. Außerdem muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein und den Antrag mit unterschreiben.
Frau
Gödde
Sachbearbeiter
Bürgerbüro