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Wohnungsgeberbescheinigung
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.
Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.
Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
- Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.
Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. heruntergeladen werden.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerservice und Soziales
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.06.2025 12:15 Uhr
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.
Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.
Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
- Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.
Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. heruntergeladen werden.
https://buergerportal.langenberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/307222/showWir verwenden Cookies, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten und auf Basis von Analysen unsere Webseiten weiter zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, welche Cookies wir verwenden dürfen. Bitte beachten Sie, dass technisch notwendige Cookies gesetzt werden müssen, um den Betrieb der Webseiten sicherstellen zu können. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können die Cookies unter Ihren Einstellungen anpassen. Besuchen Sie unsere Datenschutzrichtlinie