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Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden. Der Hauptwohnsitz muss in Langenberg sein.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.
Für die Erstausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines nutzen Sie bitte die zentrale URL des Online-Dienstes: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de.
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Bürgerservice und Soziales
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 30.04.2025 13:00 Uhr
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden. Der Hauptwohnsitz muss in Langenberg sein.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich.
Für die Erstausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines nutzen Sie bitte die zentrale URL des Online-Dienstes: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de.
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