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Osterfeuer
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z. B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Dafür ist es notwendig, dass die Brauchtumsfeuer vom Veranstalter beim Ordnungsamt angezeigt werden. Das dazu notwendige Formular ist unter den BIS-Dokumenten zum Download zu finden.
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer für die eine Verwaltungsgebühr von 70 Euro zu entrichten ist. Umweltgerechter ist Baum- und Strauchschnitt im Frühjahr/Herbst bei der gemeindlichen Häckselaktion kostenlos oder jeden Samstag am Recyclinghof, Wiedenbrückerstr. 49 von 8-13 Uhr gegen eine Gebühr von 4 Euro/PKW zu entsorgen.
Brauchtumsfeuer haben dabei nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen ausschließlich der Brauchtumspflege innerhalb örtlicher Gemeinschaften. In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen, usw.
Beim Verbrennungsvorgang ist folgendes zu beachten:
-
Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
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Das Verbrennungsmaterial muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
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200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
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100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich (= Einzellage),
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50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
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10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
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Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
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Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
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Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
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Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Die Haufen sollen erst unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang zusammengetragen werden. Ein Umschichten der Haufen hat vor dem Verbrennen zu erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsauger in dem Schlagabraum Unterschlupf gefunden haben.
Verstöße gegen die Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
Zuständige Kontaktpersonen
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z. B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Dafür ist es notwendig, dass die Brauchtumsfeuer vom Veranstalter beim Ordnungsamt angezeigt werden. Das dazu notwendige Formular ist unter den BIS-Dokumenten zum Download zu finden.
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer für die eine Verwaltungsgebühr von 70 Euro zu entrichten ist. Umweltgerechter ist Baum- und Strauchschnitt im Frühjahr/Herbst bei der gemeindlichen Häckselaktion kostenlos oder jeden Samstag am Recyclinghof, Wiedenbrückerstr. 49 von 8-13 Uhr gegen eine Gebühr von 4 Euro/PKW zu entsorgen.
Brauchtumsfeuer haben dabei nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen ausschließlich der Brauchtumspflege innerhalb örtlicher Gemeinschaften. In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen, usw.
Beim Verbrennungsvorgang ist folgendes zu beachten:
-
Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
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Das Verbrennungsmaterial muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
-
200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
-
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich (= Einzellage),
-
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
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10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
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Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
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Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
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Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
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Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Die Haufen sollen erst unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang zusammengetragen werden. Ein Umschichten der Haufen hat vor dem Verbrennen zu erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsauger in dem Schlagabraum Unterschlupf gefunden haben.
Verstöße gegen die Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
https://buergerportal.langenberg.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/224370/show