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 Meldeangelegenheit

Zuzüge sowie Ummeldungen innerhalb der Gemeinde Langenberg müssen gemeldet werden. Bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder Stadt innerhalb Deutschlands gilt: Bei der Gemeinde/Stadt aus der Sie fortziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. An Ihrem neuen Wohnort müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen (Bundesmeldegesetz) anmelden. Wichtige Änderung zum 1. November 2015:

Zum 1. November 2015 íst das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.

Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.

Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.


Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
  • Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.


Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. auf der Homepage der Gemeinde Langenberg heruntergeladen werden.

 

Terminbuchung zur Anmeldung in Langenberg
Terminbuchung zur Ummeldung innerhalb der Gemeinde
Terminbuchung zur Abmeldung ins Ausland

 

Zuständige Einrichtung

Bürgerservice
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Hillen
Sachbearbeiter
Tel: 05248 508-0
E-Mail: leonie.hillen@langenberg.de
Frau Sänger
Sachbearbeiter
Tel: 05248 508-40
E-Mail: daniela.saenger@langenberg.de
Frau Weyrowitz
Sachbearbeiter
Tel: 05248 508-40
E-Mail: ira.weyrowitz@langenberg.de
Frau Damerow
Sachbearbeiter
Tel: 05248 508-0
E-Mail: marie.damerow@langenberg.de
Meldeangelegenheit

Zuzüge sowie Ummeldungen innerhalb der Gemeinde Langenberg müssen gemeldet werden. Bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder Stadt innerhalb Deutschlands gilt: Bei der Gemeinde/Stadt aus der Sie fortziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. An Ihrem neuen Wohnort müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen (Bundesmeldegesetz) anmelden. Wichtige Änderung zum 1. November 2015:

Zum 1. November 2015 íst das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.

Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.

Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.


Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
  • Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.


Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. auf der Homepage der Gemeinde Langenberg heruntergeladen werden.

 

Terminbuchung zur Anmeldung in Langenberg
Terminbuchung zur Ummeldung innerhalb der Gemeinde
Terminbuchung zur Abmeldung ins Ausland

 

https://buergerportal.langenberg.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/750/show
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Klutenbrinkstraße 5 33449 Langenberg

Frau

Hillen

Sachbearbeiter

Bürgerbüro

05248 508-0
leonie.hillen@langenberg.de

Frau

Sänger

Sachbearbeiter

05248 508-40
daniela.saenger@langenberg.de

Frau

Weyrowitz

Sachbearbeiter

05248 508-40
ira.weyrowitz@langenberg.de

Frau

Damerow

Sachbearbeiter

05248 508-0
marie.damerow@langenberg.de