Informationsseite
Informationen zu unseren Dienstleistungen
Wählen Sie bitte einfach den Anfangsbuchstaben der Dienstleistung aus, für die Sie Informationen benötigen. Alternativ können Sie jederzeit über unsere Suchfunktion nach der entsprechenden Dienstleistung suchen.
BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Wohnungsgeberbescheinigung
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.
Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.
Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
- Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.
Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. heruntergeladen werden.
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg
Zuständige Kontaktpersonen
Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Seitdem gelten bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger bei An-, Ab- und Ummeldungen.
Eine der größten Änderungen, die sich durch das Bundesmeldegesetz ergab, ist die Wiedereinführung der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG). Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z. B. Wohnungsverwaltungen oder –genossenschaften), Wohnungseigentümer, die selbst vermieten oder Hauptmieter, die untervermieten.
Seit dem 1. November 2015 muss jeder Wohnungsgeber bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug in das Ausland) seinem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die zwingend zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird. Um seiner Meldepflicht nachzukommen hat jeder Meldepflichtige 14 Tage Zeit. Bisher belief sich die Frist auf acht Tage. Die alleinige Vorlage eines Mietvertrages reicht als Wohnungsgeberbescheinigung nicht aus.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung (mit kompletter Lage – z. B. erstes Obergeschoss, Wohnung Nr. 8)
- Namen und Vornamen aller meldepflichtigen Personen.
Außerdem muss der Eigentürmer der Wohnung (falls er nicht gleichzeitig auch Vermieter ist) eingetragen werden.
Um Wohnungsgebern und Eigentümern die Arbeit zu erleichtern, stellt das Bürgerbüro entsprechende Wohnungsgeberbescheinigungen zur Verfügung.
Diese können dort während der Öffnungszeiten in Papierform abgeholt, bzw. heruntergeladen werden.
https://buergerportal.langenberg.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/307222/show