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 Familienpass

Allgemeine Grundsätze

Grundgesetz, Landesverfassung und Gemeindedordnung verpflichten den Staat und die Gesellschaft, die Familie zu schützen und zu fördern. Den Kommunen kommt durch ihre unmittelbare Verbundenheit mit dem Bürger sowie durch ihre Nähe zu den Familien ein besonderer Auftrag für die Gestaltung einer kommunalen Familienpolitik zu.

Zur Förderung der Familien hat der Rat der Gemeinde Langenberg in seiner Sitzung am 20. Oktober 1987 die Einführung eines Familienpasses beschlossen.

 Personenkreis und Förderungsvoraussetzungen

Für die Ausstellung des Familienpasses gelten folgende Voraussetzungen:


1. Die Familie muss ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Langenberg haben.

2. Der Familienpass wird ausgestellt für Familien mit 2 und mehr Kindern sowie für Alleinerziehende (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sind gleichgestellt).

3. Familien mit weniger als zwei Kindern und Einzelpersonen erhalten den Famili-enpass, wenn sie Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge, Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Empfänger von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht oder Alten- und Pflegeheimbewohner, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind.

Ferner erhalten Familien oder Einzelpersonen mit mindestens einem behinderten Kind (ab Grad der Behinderung 50 %) den Familienpass.

Erwachsene Behinderte ab 18 Jahre mit eigenem Einkommen werden ab einem Grad der Behinderung von 70 % als Einzelpersonen geführt.

4. Als Kinder gelten Schüler und Jugendliche, für die Anspruch auf Kindergeld be-steht. Kinder ab 18 Jahre mit eigenem Arbeitseinkommen entfallen.

5. Der Familienpass wird sowohl für die gesamte Familie als auch in Form von Einzelpässen für jedes berechtigte Familienmitglied ausgestellt. Ein Lichtbild ist nicht erforderlich.

Der Familienpass ist gültig in Verbindung mit dem Personalausweis, dem Kin-derausweis, dem Reisepass oder einem Schülerausweis.

 

Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Rathaus
Klutenbrinkstraße 5
33449 Langenberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Hillen
Sachbearbeiter
Tel: 05248 508-0
E-Mail: leonie.hillen@langenberg.de
Familienpass

Allgemeine Grundsätze

Grundgesetz, Landesverfassung und Gemeindedordnung verpflichten den Staat und die Gesellschaft, die Familie zu schützen und zu fördern. Den Kommunen kommt durch ihre unmittelbare Verbundenheit mit dem Bürger sowie durch ihre Nähe zu den Familien ein besonderer Auftrag für die Gestaltung einer kommunalen Familienpolitik zu.

Zur Förderung der Familien hat der Rat der Gemeinde Langenberg in seiner Sitzung am 20. Oktober 1987 die Einführung eines Familienpasses beschlossen.

 Personenkreis und Förderungsvoraussetzungen

Für die Ausstellung des Familienpasses gelten folgende Voraussetzungen:


1. Die Familie muss ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Langenberg haben.

2. Der Familienpass wird ausgestellt für Familien mit 2 und mehr Kindern sowie für Alleinerziehende (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sind gleichgestellt).

3. Familien mit weniger als zwei Kindern und Einzelpersonen erhalten den Famili-enpass, wenn sie Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge, Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Empfänger von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht oder Alten- und Pflegeheimbewohner, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind.

Ferner erhalten Familien oder Einzelpersonen mit mindestens einem behinderten Kind (ab Grad der Behinderung 50 %) den Familienpass.

Erwachsene Behinderte ab 18 Jahre mit eigenem Einkommen werden ab einem Grad der Behinderung von 70 % als Einzelpersonen geführt.

4. Als Kinder gelten Schüler und Jugendliche, für die Anspruch auf Kindergeld be-steht. Kinder ab 18 Jahre mit eigenem Arbeitseinkommen entfallen.

5. Der Familienpass wird sowohl für die gesamte Familie als auch in Form von Einzelpässen für jedes berechtigte Familienmitglied ausgestellt. Ein Lichtbild ist nicht erforderlich.

Der Familienpass ist gültig in Verbindung mit dem Personalausweis, dem Kin-derausweis, dem Reisepass oder einem Schülerausweis.

 

https://buergerportal.langenberg.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/865/show
Bürgerbüro
Klutenbrinkstraße 5 33449 Langenberg

Frau

Hillen

Sachbearbeiter

Bürgerbüro

05248 508-0
leonie.hillen@langenberg.de